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Zwei Gerichte - Zwei Meinungen

Die Fototapete beschäftige in der jüngsten Vergangenheit das LG Köln und das OLG Düsseldorf. Der Sachverhalt ist simpel. Die Beklagten statteten ihre Räume mit Fototapeten aus und stellten Fotos davon auf Social Media Plattformen ins Internet. Hiergegen setzte sich der Urheber der Fotos auf der Tapete zur Wehr und nahm die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Nach dem LG Köln (Urteile vom 18.04.24, Az. 14 O 60/23 und 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) ist bereits das Posten von Fotos, auf denen eine Fototapete zu sehen ist, eine Vervielfältigung (§ 16 I UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG). Danach würden durch den Kauf der Tapete keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Verbreitung erworben. Vielmehr müsse sich der Erwerber vor Veröffentlichung vergewissern, ob der Urheber hierzu seine Erlaubnis erteilt habe. Denn nach § 31 V UrhG würden Nutzungsrechte im Zweifel nur so weit eingeräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordere.

Anders das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2024, Az. 20 U 56/23). Mit dem Verkauf der Fototapete habe der Fotograf konkludent einer üblichen Nutzung der Tapete zugestimmt. Der Käufer habe mit dem Erwerb des Sacheigentums ein einfaches Nutzungsrecht an den Tapeten erworben. Dies berechtige den Erwerber, die Räumlichkeiten mit den Tapeten zu fotografieren und diese Fotos zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. In der heutigen Zeit sei es üblich, Fotos eigener Räume online zu veröffentlichen, es könne nicht verlangt werden, vor jeder Veröffentlichung im Internet sicherzustellen, dass die Motivtapeten unkenntlich gemacht würden. Der Fotograf habe die Möglichkeit, einen Hinweis auf eine eingeschränkte Nutzung zu erteilen oder eine gesonderte Lizenz zu vereinbaren.

Rechtssicherheit ist also zur Zeit nicht gegeben. Während das OLG Düsseldorf äußerst lebensnah argumentiert, hält das LG Köln an dem im Urheberecht bestehenden Grundsatz fest, wenn nichts anderes vereinbart wird, werden grundsätzlich nur die unbedingt notwendigen Rechte eingeräumt.

Um so spannender ist es, dass der 1. Senat des BGH nunmehr in drei Revisionsverfahren (I ZR 139/23, I ZR 140/23, 1 ZR 141/23) über die Frage zu entscheiden hat. Verhandlungstermin ist am 27. Juni 2024. Köln oder Düsseldorf, welchen Weg wird der BGH einschlagen?

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Dr. Birgit Rase an

Dr. Birgit Rase
Mandatsleiterin
birgit.rase@ksp.de
+49 40 450 65 0

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