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BGH stärkt Position von Online-Händlern bei mangelhafter Ware

Aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 30.03.2022, Az. VIII ZR 109/20) stärkt auch die Position von Online-Händlern bei versendeter mangelhafter Ware :

👉 Bei Erhalt einer mangelhaften Ware kann dem Käufer ein Anspruch auf Nacherfüllung bzw. nach erfolgloser Nacherfüllung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zustehen. Dies setzt u. a. zunächst die Bereitschaft des Käufers voraus, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der behaupteten Mängel zu überlassen. Die Untersuchung der (vermeintlich) mangelhaften Sache soll dem Verkäufer am sog. Erfüllungsort der Nacherfüllung ermöglicht werden. Dies ist bei Versendungskäufen grundsätzlich der Sitz des Online-Händlers.

👉 Sofern die mangelhafte Ware für die Nacherfüllung an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort, also z. B. den entfernt liegenden Sitz des Online-Händlers, überführt werden muss, hat der Verkäufer die hierfür anfallenden Transportkosten zu tragen. Der Käufer kann für den Transport grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung der entstehenden Kosten verlangen.

👉 Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 30.03.2022 festgestellt, dass ein Vorschussanspruch des Käufers nicht besteht, wenn der Verkäufer bereit ist, die mangelhafte Ware zwecks Nachbesserung auf eigene Kosten abzuholen. Laut BGH sind auch die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers zu wahren. Daher ist dem zur Nachbesserung verpflichteten Verkäufer das für ihn günstigere Abholen der Ware zu gestatten, sofern es dadurch nicht zu erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer kommt.

👉 Akzeptiert der Käufer dies nicht und lehnt die zumutbare Abholung der Ware durch den Verkäufer ab, liegt kein taugliches Nacherfüllungsverlangen vor. Solange kein taugliches Nacherfüllungsverlangen vorliegt, kann der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

👉 Praxishinweis: Sofern ein Käufer wegen eines vermeintlichen Mangels Nacherfüllung und einen Vorschuss für den Transport zur Überprüfung des Mangels an einem entfernt liegenden Sitz des Händlers verlangt, braucht der Online-Händler diesem Vorschussverlangen nicht ohne weiteres nachzukommen. Der Online-Händler sollte zunächst einmal prüfen, ob für ihn das eigenständige Abholen der Ware nicht wirtschaftlich günstiger ist. Ist dies der Fall und ist die Abholung für den Käufer nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, braucht er sich auf das Begehren des Käufers nicht einzulassen. Wenn der Käufer sich dann mit der Abholung nicht einverstanden erklärt, kann der Käufer nicht wirksam wegen des vermeintlichen Mangels vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag ist also weiterhin wirksam. Etwaige weitere Ansprüche des Händlers, z. B. offene Forderungen, können weiterhin gegen den Käufer geltend gemacht werden.

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