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BGH betont die besondere (Vertrauens-) Stellung des Rechtsanwalts und stärkt die Position von Rechtsanwälten im Inkasso
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung vom 18.06.2025 entschieden, dass Rechtsanwälte die Inkassoleistungen erbringen, regelmäßig keine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vornehmen und daher nicht aus dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. In diesem Kontext wurde das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant – auch im Rahmen des Forderungseinzugs - ausdrücklich bestätigt. Demnach darf sich der Rechtsanwalt auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen. Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung war ein Verfahren, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg übergeordnet gegen KSP angestrengt hatte. Ursächlich war die außergerichtliche, anwaltliche Geltendmachung einer wegen eines behaupteten Identitätsdiebstahl vermeintlich unberechtigten Forderung für eine Mandantin unserer Kanzlei (Az. I ZR 99/24).
Dr. Tobias Röhnelt, geschäftsführender Gesellschafter, zum Urteil des BGH: Wir begrüßen, dass der BGH den Vorinstanzen gefolgt ist und in seinem Urteil deutlich klargestellt hat, dass die anwaltliche Tätigkeit aufgrund der besonderen Stellung von Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege auch bei einer Tätigkeit im Forderungseinzug abweichend zu gewerblichen Inkassodienstleistern zu beurteilen ist. Insbesondere freuen wir uns, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (erneut) bestätigt wurde. In den Entscheidungsgründen hat der BGH die maßgeblichen inhaltlichen als auch strukturellen Unterschiede der Tätigkeiten von Rechtsanwälten und gewerblichen Inkassodienstleistern im Forderungseinzug trennscharf herausgearbeitet.